28.5.2020: Seitlicher Überholabstand in der StVO festgeschrieben

Knappes und schnelles Überholtwerden ist für über 80% der Radfahrenden eine Situation der Angst (forsa, 2017) und führt zu Handlungen, die weitere Probleme nach sich ziehen:  zu dichtes Vorbeifahren an geparkten Autos, mit der Gefahr eines Unfalls durch unachtsam geöffnete Türen, oder regelwidriges Radfahren auf dem Gehweg. Für manche Strecke fehlt einigen gar ganz der Mut, sie mit dem Fahrrad zu befahren, weil sie sich vom Autoverkehr bedroht fühlen. Der ADFC Kreisverband Germersheim fordert 2020 daher zusammen mit den anderen Gliederungen des ADFC deutschlandweit #MehrPlatzFürsRad.

Der seitliche Überholabstand zu Fuß- und Radverkehr steht seit den 1970er Jahren in der Straßenverkehrsordnung (StVO). Die Begründung damals stützte sich schon auf die Beobachtung von Überholmanövern, die ohne den Gegenverkehr abzuwarten viel zu schnell und gefährdend knapp ausgeführt wurden. Dies führte zu der Erkenntnis, dass dieses Vergehen durch Regeln in der StVO unterbunden werden muss: „[Es] muss das Gebot ausreichenden Seitenabstandes ausdrücklich aufgestellt werden. … Diese Unsitte soll durch Aufnahme des neuen Satzes 2 entgegengewirkt werden.“ Damit war der „ausreichende“ Seitenabstand beim Überholen in §5 Absatz 4 Satz 2 der StVO angekommen.

Dutzende Urteile von Oberlandesgerichten bis zum Bundesgerichtshof haben in den letzten über vierzig Jahren immer wieder für den „ausreichenden“ seitlichen Mindestabstand Werte zwischen 1,5 – 2,0 m angesetzt und Unterschreitungen als Fehlverhalten verurteilt. Gerichte haben neben dem realen Gefahrenmoment auch die „psychische Wirkung“ des knappen Überholens gewürdigt und mehrfach Abstände gefordert, bei denen sich Radfahrende nicht bedroht fühlen.

Um mit ausreichendem Abstand zu überholen und Radfahrende nicht unnötig zu gefährden oder zu ängstigen, brauchte es also nicht erst eine weitere Reform, die konkret mindestens 1,5m benennt: Ein vollständiger Spurwechsel für den nötigen seitlichen Abstand war auch vorher schon geboten, aber vielleicht musste es endlich in dieser Klarheit in der StVO benannt werden, damit alltägliche Verstöße, sei es aus Fahrlässigkeit oder aus Aggression, effektiv verfolgt werden können und die ursprüngliche Idee der Vorschrift endlich Wirkung entfaltet.

Seit dem 28.4.2020 ist in der StVO der seitliche Überholabstand festgeschrieben:

„Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden beträgt der ausreichende Seitenabstand innerorts mindestens 1,5 m und außerorts mindestens 2 m.“

In engen Straßenzügen ist damit eine an den vorausfahrenden Radverkehr angepasste Geschwindigkeit geboten, bis sich eine regelkonforme Überholgelegenheit ergibt.

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